Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge und Rechtsgeschäfte zwischen dem
Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber“) sowie dem Maklerunternehmen (nachfolgend „Makler“ oder
„Auftragnehmer“). Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende
Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, es erfolgt eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung zu
ihrer Geltung.
(2) Auftraggeber können sowohl der Anbieter einer Immobilie (bspw. Verkäufer, Vermieter, Verpächter) als auch
der Interessent an einer Immobilie (bspw. Käufer, Mieter, Pächter) sein.
(3) Soweit von einem Hauptvertrag die Rede ist, ist damit ein Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag gemeint.
Maklervertrag ist hingegen der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossene Vertrag über eine
Vermittlungs- oder Nachweisleistung der Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrages.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Für das Zustandekommen eines Maklervertrages ist die Schriftform grundsätzlich nicht erforderlich, sondern
er kann auch mündlich oder konkludent geschlossen werden. Ein Angebot des Auftraggebers liegt danach vor,
wenn der Auftraggeber Nachweis- oder Vermittlungstätigkeiten in Anspruch nimmt, z. B. indem er ein Exposé
anfordert. Dieses Angebot kann vom Auftragnehmer entweder durch ausdrückliche Erklärung oder durch
Ausführung der Nachweis- oder Vermittlungstätigkeiten angenommen werden.
(2) Dies gilt nicht für Maklerverträge nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz sowie Maklerverträge zum Nachweis
der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus (§ 656a
BGB). Ein solcher Maklervertrag kommt durch schriftliche Vereinbarung oder durch die Bestätigung der
Inanspruchnahme der Maklertätigkeit in Textform zustande.
§ 3 Vertragsgegenstand - Haftungsausschluss für Eigentümerangaben
(1) Vertragsgegenstand ist der Nachweis oder die Vermittlung einer Immobilie zum Kauf, zur Miete oder zur Pacht.
(2) Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Eigentümer,
Verkäufer, Vermieters oder Verpächters bzw. von einem von diesem beauftragten Dritten stammen und vom
Auftragnehmer auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Alle Angaben des Objektnachweises und der
Objektbeschreibung sind daher freibleibend und unverbindlich. Es ist Sache des Auftraggebers, diese
Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Auftragnehmer steht nicht für die Richtigkeit,
Vollständigkeit sowie Aktualität dieser Informationen ein und übernimmt hierfür keinerlei Haftung.
§ 4 Rechte und Pflichten des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch für den Vertragspartner des Auftraggebers provisionspflichtig tätig zu
werden, d.h. er darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden. Zwischenverkauf / -
vermietung / -verpachtung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Ausgenommen ist hiervon die Vermittlung von
Wohnraum zu Mietzwecken i. S. d. § 1 WoVermittG. Im Falle eines zu vermittelnden Mietvertrages darf der
Auftragnehmer nur entweder für den Vermieter oder nur für den Mieter provisionspflichtig tätig sein.
(2) Der Auftragnehmer hat den Auftrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. Er hat den
Auftraggeber über den Stand seiner Bemühungen laufend zu unterrichten.
(3) Alle Tatsachen, die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Kenntnis gelangen, hat er
vertraulich zu behandeln.
§ 5 Rechte und Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer unverzüglich über alle Umstände, die die Durchführung
der Maklertätigkeit berühren, zu informieren. Dies gilt insbesondere, falls der Auftragnehmer nicht weiter tätig
zu werden braucht.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Abschluss des Hauptvertrages beim Auftragnehmer rückzufragen, ob
dieser den Vertragsabschluss nachgewiesen oder vermittelt hat. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht, so
kann er dem Auftragnehmer nicht entgegenhalten, er habe von der Maklertätigkeit nicht rechtzeitig Kenntnis
gehabt.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich vom Zustandekommen des Hauptvertrags
zu benachrichtigen und ihm auf erstes Auffordern eine vollständige Abschrift des Hauptvertrages zu
übermitteln.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen dieses Vertrages erlangten Informationen vertraulich zu
behandeln und insbesondere nicht an Dritte weiter zu geben. Gibt der Auftraggeber vertrauliche
Angebotsdaten, insbesondere über ihm angebotene Kaufobjekte oder über Verkaufsinteressenten oder
Exposés, an Dritte weiter, so verstößt er gegen seine Vertragspflichten. Kommt es auf Grund der Weitergabe
zu einem Abschluss des Hauptvertrages, ist der Auftraggeber in Höhe der vereinbarten Provision pauschal
schadensersatzpflichtig, wenn er nicht den Nachweis erbringt, dass kein oder lediglich ein geringerer Schaden
entstanden ist.
(5) Immobilienmakler sind nach dem Geldwäschegesetz dazu verpflichtet, eine Geldwäscheprüfung
vorzunehmen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer die dazu erforderlichen Informationen
und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
§ 6 Preise - Courtage/Provision
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, an dem Auftragnehmer eine Provision zu zahlen. Die Art und Höhe des
Provisionsanspruchs ergeben sich für
• den Anbieter einer Immobilie aus dem Maklervertrag;
• den Nachfrager einer Immobilie aus dem Exposé.
(2) Der Provisionsanspruch des Auftragnehmers entfällt nicht, wenn der nachgewiesene oder vermittelte
Hauptvertrag nachträglich aufgehoben oder rückgängig gemacht oder einvernehmlich aufgehoben wird.
Ebenso berührt die nachträgliche Minderung des Kaufpreises oder Mietzinses den Provisionsanspruch des
Auftragnehmers nicht.
(3) Der Provisionsanspruch des Auftragnehmers ist fällig mit Abschluss des voll wirksamen Hauptvertrages mit
dem von dem Auftragnehmer nachgewiesenen oder vermittelten Vertragspartner. Dies gilt auch dann, wenn
der Abschluss des Hauptvertrages erst nach Beendigung des Maklervertrags, aber aufgrund der Tätigkeit des
Auftragnehmers zustande kommt.
(4) Als provisionsbegründender Hauptvertrag gelten insbesondere auch der Verkauf eines realen oder ideellen
Anteils an dem Grundstück oder die Einräumung von Erbbaurechten und Ähnlichem sowie die Übertragung
von Gesellschaftsrechten, wenn dies dem im Maklervertrag genannten Zweck wirtschaftlich entspricht oder mit
diesem inhaltlich gleichwertig ist.
(5) Ist der Auftraggeber Wohnungssuchender i. S. d. § 2 Abs. 1a WoVermittG entsteht der Provisionsanspruch
nur, wenn der Auftragnehmer ausschließlich wegen des Maklervertrags mit dem Auftraggeber vom Vermieter
oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag einholt, die Wohnung anzubieten.
(6) Handelt es sich bei dem Hauptvertrag um einen Kaufvertrag über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus, hat
der Auftragnehmer einen Maklervertrag mit beiden Parteien geschlossen und ist der Käufer ein Verbraucher i.
S. d. § 13 BGB, so sind beide Parteien in gleicher Höhe zur Entrichtung der Provision verpflichtet.
§ 7 Aufwendungsersatz
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die in Erfüllung des Auftrages entstandenen,
nachzuweisenden Aufwendungen (z.B. Exposés, sonstige Prospekte, Inserate, Einstellung im Internet,
Telefonkosten, Portokosten, Objektbesichtigungen, Fahrtkosten, Kosten eines Sachverständigen,
Hinweisschilder sowie sonstige aufgewandte Mittel) zu erstatten, wenn ein Vertragsabschluss aus Gründen,
die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zustande kommt sowie in den Fällen, in denen der Makler diesen
Maklervertrag aus wichtigem Grund kündigen konnte.
(2) In Abweichung hiervon sind Aufwendungen bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum
Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume nur dann erstattungsfähig, wenn die nachgewiesenen
Auslagen eine Monatsmiete übersteigen oder der Mietvertrag nicht zustande kommt.
§ 8 Vertragsdauer - Kündigung
(1) Die Vertragslaufzeit beträgt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, 3 Monate und beginnt erst nach
Durchführung aller zur Vermarktung notwendigen Vorbereitungsarbeiten (Erstellung der Bilder, Aufbereitung
der Grundrisse, Behördengänge, etc.). Ist der Auftraggeber jedoch auf der Suche nach einer Immobilie, beginnt
die Laufzeit mit der Annahme des Vertrages.
(2) Der Vertrag kann jederzeit und beiderseits mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt
werden. Der Makleralleinauftrag verlängert sich um jeweils drei Monate, falls er nicht einen Monat vor Ablauf
schriftlich gekündigt wird. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Die Kündigung des Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 9 Haftungsbeschränkungen
(1) Der Auftragnehmer haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit oder bei etwaigen Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz – nur für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren
Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist. Bei der nur leicht fahrlässigen Verletzung
wesentlicher Rechte oder Pflichten, die sich nach dem Inhalt und Zweck des Vertrages ergeben, haftet der
Auftragnehmer nur beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
(2) Diese Haftungsbeschränkung gilt auch im Falle des Verschuldens von Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für die Bonität der vermittelten Vertragspartei.
§ 10 Datenschutz - Widerrufsrecht - Verbraucherschlichtung
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet die personenbezogenen Daten des Auftraggebers bzw. etwaig vorhandener
Mitarbeiter ausschließlich im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des europäischen Parlamentes und
Rates vom 7. April 2016 (Datenschutz-Grundverordnung) und des Bundesdatenschutzgesetzes. Die
personenbezogenen Daten werden ausschließlich zu Zwecken der Durchführung des Vertrages verarbeitet.
Soweit es sich bei dem Auftraggeber über einen Gewerbetreibenden mit Mitarbeitern handelt, gilt: Der
Auftraggeber verpflichtet sich, seinen Mitarbeitern die notwendigen Informationen des Auftragnehmers gemäß
Art. 13 und 14 DSGVO innerhalb eines Monats aber noch vor der ersten Mitteilung des Auftragnehmers an
den Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen des Auftragnehmers finden sich in den
„Hinweisen zur Verarbeitung personenbezogener Daten“.
(2) Sollte der Auftraggeber Verbraucher sein, steht ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, über das im Anschluss
an diese AGB belehrt wird.
(3) Der Auftragnehmer nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle gem. §
36 VSBG teil.
§ 11 Gerichtsstand - Erfüllungsort
(1) Sind der Auftraggeber und der Auftragnehmer Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als
Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als
Gerichtsstand der Firmensitz des Auftragnehmers vereinbart.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers
Erfüllungsort.
§ 12 Verbindlichkeit des Vertrages - Salvatorische Klausel
(1) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen
verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei
darstellen würde.
(2) Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll die dem Inhalt der
Bestimmung am nächsten kommende gesetzliche Regelung treten.